Stellplatzsatzung für Baiertal
"Der Ortschaftrat beschließt eine Satzung über die Festlegung der Anzahl von Stellplätzen im sog. „Ortsetter“ („unbeplanter Innenbereich“ gem. § 34 BauGB) zu prüfen."
Die CDU hat in den letzten Jahren bei der Anhörung von neuen Bauvorhaben bereits mehrmals bemängelt, dass der Nachweis nur eines Stellplatzes pro Wohnung im sog. „Ortsetter“ nicht ausreicht um den örtlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.Nachdem der OR bei neuen Bauvorhaben nicht angehört werden muß, aber diese Regelung der Anzahl der Stellplätze nicht ausreicht und der zuständige Bauausschuss ohne eine entsprechende Satzung in diesen Fällen nicht regulierend eingreifen kann, war man der Meinung, dass Im Rahmen von INSEK eine solche Regelung seitens der Bau Verwaltung vorgeschlagen oder von Bürgern gewünscht wird. Dies scheint aber nicht der Fall zu sein bzw. die Notwendigkeit wurde seitens der Bürgerschaft nicht erkannt
Die CDU beantragt daher eine Satzung über die Festlegung der Anzahl von Stellplätzen im sog. „Ortsetter“ („unbeplanter Innenbereich“ gem. § 34 BauGB) zu prüfen.
Begründung: Wird Im sog. Ortsetter ein neues Bauvorhaben beantragt, wird eine baurechtliche Beurteilung durchgeführt ob sich dieses neue Vorhaben in die Umgebung „einfügt. In diesem ungeplanten Innenbereich ist nach und nach eine verdichtete Bebauung entstanden. Unter dem Gedanken der „Schonung des Außenbereichs“ hat dies durchaus seine Berechtigung. Die baurechtliche Beurteilung des „Einfügens“ wird jedoch nur im Rahmen der Art und Maß der baulichen Nutzung der Umgebung bzw gedanklich durch eine Begrenzung durch eine sog. vordere und hintere Baurechtslinie und in der Höhe vorgenommen.
In der Regel werden aber mehr Wohneinheitem (WE) geplant als dies die vorhandenen Straßen verkraften können. Deshalb bitten wir den GR, eine Regelung zu treffen die eine Festlegung der Anzahl der Stellplätze über die derzeit geltende Stellplatzverordnung (Stellplatz-VO) hinaus auf dem
Baugrundstück vorschreibt. U.E. ist es zulässig, dass die Anzahl der Stellplätze wie bei einem Bebauungsplan entsprechend den örtlichen Notwendigkeiten auch im Innenbereich festgesetzt werden kann.